ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

I. Definition, Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Winter.pumpen GmbH (nachfolgend Winter.pumpen genannt) nicht an. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Winter.pumpen in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch Winter.pumpen
schriftlich bestätigt worden sind.

 

II. Angebote, Auftragsbestätigung
1. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn entweder der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von Winter.pumpen erhalten hat oder aber die Ware von Winter.pumpen versandt wurde.
2. Die Angaben in Zeichnungen, Listen und Katalogen sowie Abbildungen und Gewichtsangaben sind nur als annähernd zu betrachten.

 

III. Preise – Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise von Winter.pumpen verstehen sich als Nettopreise ab Lager ohne Verpackung. Ein Versand erfolgt, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, stets unfrei.
2. Sofern nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, gelten die Listenpreise am Tag der Lieferung. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen einer fremden Währung oder deren Wechselkurs zum EURO treffen den Kunden.
3. Die von Winter.pumpen genannten Lieferzeiten verstehen sich als Lieferzeit ab Lieferwerk in Arbeitstagen. Wird zur Fertigstellung eines Werkes die Mithilfe des Kunden benötigt, so versteht sich die von Winter.pumpen genannte Lieferzeit ab dem Datum, ab dem die benötigten Unterlagen vom Kunden bei Winter.pumpen eingegangen sind.
4. Für Zahlungsfristen gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Termine und Bedingungen. Erstbestellungen unter 200,00 EURO werden nur gegen Nachnahme oder gegen Vorkasse entgegengenommen.
5. Zahlungen sind nur an Winter.pumpen oder auf deren Bankkonten zu leisten. Zahlungen an Vertreter leistet der Kunde auf eigene Gefahr. Trotz Gewährung eines Zahlungsziels wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn der Kunde bezüglich eines anderen Postens in Verzug gerät oder wenn Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Forderung befürchten lassen.

 

IV. Zahlungsverzug
Kommt der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb des gesetzten Zahlungsziels seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nach oder wird über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so wird sofort die gesamte Restschuld aus der Geschäftsbeziehung zuzüglich sämtlicher Nebenkosten fällig. In diesen Fällen ist Winter.pumpen berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen sowie die Erstattung aller mit dem Rücktritt in Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen.

 

V. Eigentumsvorbehalt
1. Winter.pumpen behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die von Winter.pumpen erhaltenen Liefergegenstände im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu verkaufen; er tritt Winter.pumpen jedoch bereits mit wirksamer Einbeziehung dieser Bedingungen alle Forderungen in Höhe des zwischen Winter.pumpen und dem Kunde vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung ggf. selbst einzuziehen, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt, jedoch verpflichtet sich Winter.pumpen, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und vollständig nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Gerät der Kunde jedoch in Zahlungsverzug kann Winter.pumpen verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern gegenüber die Abtretung offen legt.
3. Die Verarbeitung und/oder Umbildung der von Winter.pumpen gelieferten Gegenstände durch den Kunden wird von diesem stets für Winter.pumpen vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht im Eigentum von Winter.pumpen stehenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwirbt Winter.pumpen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für Winter.pumpen.
4. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Winter.pumpen unverzüglich von diesem Vorgang zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Firma Winter.pumpen hinzuweisen.

 

VI. Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Einhaltung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Liefer- und Leistungsterminen setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind sowie sämtliche etwaig erforderlichen Unterlagen, Skizzen, Zeichnungen, Werkzeuge etc. vom Kunden übergeben wurden und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen seitens des Kunden bereits geklärt sind. Geschieht dies nicht, so wird die Frist zur Lieferung um die Dauer der Behinderung verlängert.
2. Lieferzeiten werden annähernd angegeben. Transportverzögerungen, Gussausschuss, Materialmängel und höhere Gewalt entbinden Winter.pumpen von der pünktlichen Einhaltung des Termins, auch wenn die Hindernisse im Betrieb eines Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann aus derartigen Gründen den Auftrag nicht kündigen oder Schadensersatzforderungen stellen.
3. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Kunden, wird die Ware auf Gefahr und auf Kosten des Kunden bei Winter.pumpen verwahrt. Für die Kosten der Lagerung berechnet Winter.pumpen einen Pauschalpreis in Höhe von 0,5% des Warenwertes der Lieferung, jedoch mindestens 60,00 EUR, pro angefangenen Monat.
4. Die Transportversicherung ist bei Lieferungen frei Bestimmungsort durch Winter.pumpen gedeckt. Bei Lieferungen ab Werk muss die Versicherung durch den Kunden eingedeckt werden. Eventuelle Transportschäden müssen bei der Annahme dem Spediteur gemeldet und von diesem bestätigt werden. Nicht sofort erkennbare Defekte – keine erkennbaren Schäden an der Verpackung – sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu melden.
5. Aufstellung (Montage) gelieferter Maschinen und Maschinenteile ist im Preis nicht enthalten, es sei denn, dies ist gegenüber dem Kunden ausdrücklich bestätigt worden.
6. Soweit Montagen vereinbart wurden, werden diese entsprechend abgerechnet. Außerdem berechnet Winter.pumpen das Kilometergeld für den Monteur, falls für die Anfahrt ein Auto benutzt wird. Nicht durch Winter.pumpen verschuldete Wartezeiten des Monteurs wird wie die Montagezeit berechnet. Überstunden und Nachtarbeit des Monteurs unterliegen einem entsprechenden Zuschlag.
7. Vom Monteur benötigtes Rüst- und Hebezeug sowie Öl, Brenn- und Schmierstoffe sind durch den Kunden auf dessen Rechnung zu beschaffen.
8. Der Gefahrenübergang ist gemäß den in der Auftragsbestätigung niedergeschriebenen Bedingungen geregelt. Die INCO-Terms in ihrer jeweils geltenden Fassung finden entsprechenden Eingang in die Lieferbedingungen, soweit auf diese verwiesen wird.
9. Falls keine Bedingungen auf der Auftragsbestätigung angegeben sind, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Dies gilt auch für etwaig erforderliche Rücktransporte. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

 

VII. Haftung für Mängel
1. Sofern ein Produkt zwischen Winter.pumpen und dem Kunden besonders spezifiziert wurde, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Kunde kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, übernimmt Winter.pumpen die Gewährleistung für die gelieferten Waren/Werke in der Weise, dass innerhalb von 6 Monaten nach Versand der Liefergegenstände alle Teile in den abgelieferten Werken unentgeltlich ausgebessert werden, sofern die Werke infolge mangelhaften Materials oder schlechter Arbeit unbrauchbar werden. Maßgeblich ist der Tag des Versandes ab Werk. Eine Haftung aus Gewährleistungsansprüchen kommt nicht in Betracht, wenn der Kunde
• an den gelieferten Gegenständen eigenmächtig Reparatureingriffe vornimmt oder bereits vorgenommen hat,
• die gelieferten Werke und Gegenstände anders verwendet als gegenüber Winter.pumpen angegeben,
• den Schaden aufgrund mangelhafter und/oder ungenügender Wartung
verursacht hat.
3. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen – beispielsweise Gleitringdichtungen, Spaltringe, Kugellager, Kupplungspakete, Anzeigeleuchten, Sicherungen etc. – sind von der vorgenannten Gewährleistung ausgenommen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, etwaig auftretende Mängel unverzüglich gegenüber Winter.pumpen anzuzeigen.
5. Ersatz für Schäden an fremden Gegenständen, Arbeitslöhne, Gewinnentgang und ähnliche Spesen kann nicht geleistet werden.
6. Im Falle eines Mangels verpflichtet sich Winter.pumpen, den Mangel in den eigenen Produktionsstätten abzustellen oder aber Ersatz zu leisten. Die defekten Teile sind auf Kosten des Kunden an Winter.pumpen zu senden.
7. Für Gewährleistungsreparaturen an fremden Orten werden die anfallenden Transport-/Reisekosten in Rechnung gestellt.
8. Die Gewährleistung für die Beseitigung von Mängeln an den gelieferten Gegenständen tritt außer Kraft, wenn ein Mangel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Inbetriebsetzung der Maschine oder der gelieferten Teile angezeigt wird.
9. Modelle bzw. Maschinenteile, die an Winter.pumpen übersandt werden, werden durch Winter.pumpen auf Gefahr des Kunden verwahrt.
10. Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung für Mängel im Übrigen ausgeschlossen.

 

VIII. Prüfung
1. Die von Winter.pumpen gelieferten Pumpen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Kunden vereinbart ist, im Hause Winter.pumpen anhand des Standardprüfplans auf der Basis des ISO 9906 – Klasse 2 und – soweit zutreffend – nach Anhang A1 bzw. A2 geprüft.
2. Material- und/oder Prüfzeugnisse sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht im Lieferumfang enthalten.

 

IX. Gegenansprüche, Übertragbarkeit
1. Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Winter.pumpen anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2. Der Kunde kann ein Recht aus den mit Winter.pumpen geschlossenen Verträgen nur mit Zustimmung von Winter.pumpen abtreten.

 

X. Außenwirtschaft

1. Bei Warenlieferung mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung findet das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung. Demnach können diese Warenlieferungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verbote unterliegen. Wir beziehen uns hier auf die Dual-Use-Verordnungen inklusive Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste) in deren jeweils gültigen Fassungen. Zu beachten sind ferner die europäischen, wie auch nationalen Embargovorschriften gegenüber diverser Länder, Personen, Unternehmen sowie Organisationen, welche die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung oder Ausfuhr und den Verkauf von Gütern und die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
2. Der Kunde hat die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften anzuerkennen und einzuhalten. Der Kunde ist dazu verpflichtet, der Winter.pumpen, spätestens bei der Bestellung, mitzuteilen, sobald ein genehmigungspflichtiger Sachverhalt vorliegt oder der Verdacht darauf besteht. Dies bezieht sich insbesondere auf Händler, welche den Endverbleib, bzw. der Endverwendung kritischer Warenlieferungen an die Winter.pumpen anzuzeigen haben. Um dies zu gewährleisten, hat der Kunde sich über genehmigungspflichtige ausreichend und regelmäßig zu informieren.
3. Die Winter.pumpen kann von dem Kunden das Abgeben einer schriftlichen Endverbleibserklärung verlangen und vollständige Informationen über die Endverwendung der Ware anfordern. Diese Dokumente müssen für die zuständige Ausfuhrkontrollbehörde ausreichend sein.
4. Für entstandene Schäden und Aufwendung, welche der Winter.pumpen aufgrund der schuldhaften Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Kunden entstehen, haftet der Kunde gegenüber der Winter.pumpen vollständig.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Verträge auf Grundlage dieser Bedingungen Hilpoltstein.

2. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht (oder Schiedsgericht) eine Mediation nach den Bestimmungen des IHK Mediations-Zentrums der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken durchzuführen.
3. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von Winter.pumpen örtlich zuständige Gericht. Winter.pumpen ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen örtlich zuständigen Gericht zu verklagen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder einzelne Teile hiervon unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung tritt die Bestimmung, die gesetzlich zulässig ist und dem am nächsten kommt, was Winter.pumpen im Rahmen dieser Bedingungen zu regeln beabsichtigte.
5. Sofern der Kunde seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die zuvor genannten Regelungen.